Maskenpflicht für öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten in Sachsen-Anhalt rechtmäßig

Die coronabedingte Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften gilt in Sachsen-Anhalt auch weiterhin. Mit Beschluss vom 11.06.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg einen dagegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Schutzfunktion der Masken sei nach Expertenmeinung jedenfalls "plausibel", so die Begründung des Gerichts.

Corona-Verordnung sieht textile Barriere vor

Im konkreten Fall hatte das OVG die Rechtmäßigkeit der §§ 2, 3 und 7 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) in der Fassung vom 26.05.2020 zu überprüfen, wonach jede Nutzerin und jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel sowie Kunden und Besucher von Ladengeschäften jeder Art eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen haben.

Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer einhaltbar

Das OVG hat ausgeführt, die Maßnahme sei geeignet, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern beziehungsweise die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu erfüllen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers, im ÖPNV kämen eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern könne nicht immer eingehalten werden und auch in Ladengeschäften sei die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht immer möglich, seine plausibel und hielten sich im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers.

Risiko der Weiterverbreitung des Virus wird verringert

Da es sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung handele, die Übertragung also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung stattfinde, verringere das konsequenten Tragen des textilen Schutzes einer Mund-Nasen-Bedeckung an den genannten Orten das Risiko der Weiterverbreitung des Virus, indem beim Husten, Niesen und Sprechen ein Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen würden.

Schutzfunktion der Community-Masken nach Expertenmeinung jedenfalls "plausibel"

Die Eignung sogenannter "Alltags-" oder "Community-Masken" als Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen sei zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen. Allerdings empfehle das nach dem Infektionsschutzgesetz besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene Robert-Koch-Institut ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden kann (beispielsweise Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel), um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Die Schutzfunktion der Community-Masken sei nach Einschätzung des Instituts jedenfalls "plausibel" und ihre Verwendung ein zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen - wie den allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln.

Maskenpflicht durchaus geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten

Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung könne der Verordnungsgeber die Anordnung einer sogenannten Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.06.2020 - 3 R 102/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2020.