M&A-Beraterin bekommt trotz vorzeitig beendeter Zusammenarbeit Transaktionshonorar
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Eine M&A-Beraterin hat auch dann Anspruch auf ein erfolgsabhängiges Honorar, wenn die Transaktion nicht kausal auf ihrer Beratungstätigkeit beruht. Nach einem Urteil des LG Frankfurt am Main handelt es sich in dem Fall nicht um einen Makler-, sondern um einen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.

Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong wollte zwei Tochterunternehmen verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen.

In dem Beratervertrag (Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.

Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor der Kammer für internationale Handelssachen auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Millionen Euro.

Erfolgshonorar keine unangemessene Benachteiligung

Das LG Frankfurt am Main entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht (Urteil vom 23.10.2023 – 3-02 O 56/22). Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Makler-, sondern ein Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.

"Es ist keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss", erklärte das LG. Diese Art der Vertragsgestaltung sei in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt sei. Erst recht müsse dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet werde.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.2023 - O 56/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 20. Dezember 2023.