Volksinitiative zu "Regionalplanung Wind" unzulässig

Die Volksinitiative "Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind" ist unzulässig. Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein hat einstimmig festgestellt, dass der Gesetzentwurf der Volksinitiative gegen das Rechtsstaatsgebot und damit gegen Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung verstößt.

Präventivkontrolle des Entwurfs durch LVerfG möglich

Die Landesverfassung beschränke die Kontrolle von Gesetzentwürfen, die durch eine Volksinitiative vorgelegt werden, nicht allein auf die nachträgliche verfassungsgerichtliche Überprüfung, sondern sehe ausdrücklich eine Präventivkontrolle durch den Landtag und – wie vorliegend – auch durch das LVerfG vor. Wenn ein Gesetzentwurf einer Volksinitiative gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße, dürfe der Landtag von Verfassungs wegen – unabhängig von politischen Erwägungen zum Inhalt des Gesetzentwurfs – nicht deren Zulässigkeit feststellen.

Gebot gerechter Abwägung missachtet

Das LVerfG sei auch nicht auf eine Kontrolle der Gründe beschränkt, die der Landtag in seiner Entscheidung über die Unzulässigkeit der Volksinitiative be­nennt. Im Rahmen dieser Kontrolle seien vielmehr alle sich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen zu prüfen. Eine dieser Anforderungen sei das Gebot gerechter Abwägung der von staatlicher Planung berührten öffentlichen und privaten Belange. Die von der Volksinitiative vorgeschlagene Regelung im Landesplanungsgesetz führe dazu, dass gesetzlich auf eine solche Abwägung verzichtet werde, die aber als Ausdruck einer rechtsstaatlichen Planung erforderlich und Kern des durch die Landesplanung vorzunehmenden Planungsakts sei. Denn ein negatives Votum der Gemeinde solle nach dem Willen der Volksinitiative verhindern, dass überhaupt noch in einen Abwägungsprozess seitens der Landesplanungsbehörde eingetreten werde.

Nicht nur Belange der Gemeinden zu berücksichtigen

Aufgabe der Raumordnung sei es nach dem Landesplanungsgesetz aber, den Gesamtraum des Landes und seine Teilräume zu ordnen und zu sichern. Die Abwägung sei daher allein aus der übergeordneten Perspektive der Landesplanung vorzunehmen. Belange der Gemeinden könnten dabei zwar berücksichtigt werden. Deren Singularinteressen dürften aber nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls werde die Funktion der Landesplanung konterkariert und das Rangverhältnis zwischen der Regionalplanung des Landes und der örtlichen Planung der Gemeinden umgekehrt. Der durch eine Mehrheitsentscheidung dokumentierte Wille einer Gemeinde, die Windkraftnutzung auf ihrem Gemeindegebiet auszuschließen, sei nicht geeignet, die über das einzelne Gemeindegebiet gerade hinausgehenden Ziele der Raumordnung auf Landesebene zu prägen. Er sei somit auch kein für die Raumordnung relevanter Belang.

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2021.

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