LVerfG Schleswig-Holstein verwirft CDU-Anträge gegen "Wahlwerbung" als unzulässig

Die CDU Schleswig-Holstein ist mit zwei Anträgen, mit denen sie zwei Schreiben von Landesministern als unzulässige Wahlwerbung feststellen lassen wollte, gescheitert. Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein erachtete die Anträge als unzulässig, weil nach der Wahl das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei (Beschlüsse vom 08.06.2018, Az.: LVerfG 5/17 und LVerfG 6/17).

CDU sah Gebot staatlicher Neutralität verletzt

Die CDU Schleswig-Holstein hat im April 2017 beim LVerfG in zwei Organstreitverfahren beantragt festzustellen, dass der damalige Innenminister durch den "Mitarbeiterbrief von Minister Stefan Studt", veröffentlicht im Intranet der Landespolizei, und dass die damalige Bildungsministerin durch "das Schreiben der Ministerin Britta Ernst vom 02.05.2017 an Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler" jeweils gegen das Gebot der Neutralität des Staates und seiner Amtsträger im Wahlkampf verstoßen haben.

Streit zwischen Beteiligten mittlerweile beigelegt

Laut LVerfG sind die Anträge angesichts der tatsächlichen Entwicklungen nach der Wahl unzulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen, weil nach Einleitung der Organstreitverfahren zwischen den jetzt Beteiligten kein Streit mehr bestehe. Eine konfrontative Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten sei nicht mehr zu erwarten, nachdem der ehemalige Innenminister Studt und die ehemalige Bildungsministerin Ernst nicht mehr im Amt seien und die derzeitigen Amtsinhaber – parteipolitisch der CDU zugehörig – mitgeteilt hätten, im Verfahren nicht erwidern zu wollen; auch die Landesregierung und der Landtag seien dem Verfahren nicht beigetreten und hätten von einer Stellungnahme abgesehen.

Ministerien müssen CDU Hälfte ihrer Auslagen erstatten

Das LVerfG hat das Innenministerium und das Bildungsministerium des Landes verpflichtet, der CDU die jeweilige Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit hat es eigenen Angaben zufolge dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits die verfassungsrechtliche Frage der Abgrenzung der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit von unzulässiger Wahlwerbung der Regierung bislang durch das LVerfG noch nicht geklärt, und anderseits nicht von der CDU zu vertreten sei, dass in der Sache keine Entscheidung habe ergehen können. Dies sei vielmehr den Mehrheitsverhältnissen und der politischen Entwicklung nach der Landtagswahl 2017 geschuldet.

LVerfG SchlH, Beschluss vom 08.06.2018 - 08.06.2018 LVerfG 5/17; LVerfG 6/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2018.

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