Stadt Fehmarn kann Kostenausgleich für Zuständigkeit für Fehmarnbelttunnel verlangen

Schleswig-Holstein durfte die Zuständigkeit der Stadt Fehmarn für den Fehmarnbelttunnel erweitern. Das entsprechende Gesetz sei formell verfassungskonform zustande gekommen, so das Landesverfassungsgericht. Allerdings hätte das Land den Ausgleich der zusätzlichen Kosten, die der Stadt durch den Aufgabenzuwachs im Bereich des abwehrenden Brandschutzes in dem Tunnel entstehen, regeln müssen. Dies müsse es nun bis zum 30.09.2021 nachholen.

Behördliche Zuständigkeiten erweitert

Am 01.03.2019 war die Erweiterung der behördlichen Bezirke auf den im deutschen Zuständigkeitsbereich gelegenen Teil der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung in Kraft getreten. Für die Stadt Fehmarn folgte aus der entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes, dass ihre Freiwillige Feuerwehr in der Bauphase und später beim Betrieb der als Meerestunnel geplanten Querung für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und für die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe) zuständig sein wird. Die Stadt legte gegen das Gesetz kommunale Verfassungsbeschwerde ein.

Land für Regelungen zuständig

Hiermit war die zum Teil erfolgreich. Entgegen der Auffassung der Stadt sei das Gesetz formell verfassungsgemäß, so das LVerfG. Das Land Schleswig-Holstein sei sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich befugt, für den Bereich des Küstenmeeres und den Bereich des Fehmarnbelts, der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands liegt, gesetzliche Regelungen zu erlassen. Dies gelte insbesondere für Regelungen, die sich auf einen im Meeresuntergrund des Festlandsockels geführten Tunnel beziehen.

Eingriff in kommunale Selbstverwaltung gegeben

Mit der Zuständigkeitserweiterung greife der Gesetzgeber allerdings in das der Stadt Fehmarn zustehende Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein (Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung). Die Stadt müsse durch die neu zugewiesenen Aufgaben im Bereich des abwehrenden Brandschutzes erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, etwa für die erforderliche Verstärkung der Freiwilligen Feuerwehr durch eine hauptamtliche Wachabteilung mit Berufsfeuerwehrleuten.

Rechtfertigung des Eingriffs erfordert Kostenausgleich

Dieser Eingriff ist laut LVerfG angesichts der im Staatsvertrag über eine Feste Fehmarnbeltquerung von 2008 eingegangenen Verpflichtungen und des im Interesse des Allgemeinwohls gebotenen Brandschutzes zwar rechtfertigungsfähig. Hierzu hätte das Land allerdings die finanzielle Mehrbelastung berücksichtigen und auf gesetzlicher Grundlage einen vollständigen Kostenausgleich vorsehen müssen. Dass der Gesetzgeber nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde im Haushaltsgesetz 2020 das Innenministerium ermächtigt hat, mit der Stadt Fehmarn einen Vertrag über den Kostenausgleich durch das Land abzuschließen, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da es bislang nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages gekommen sei.

LVerfG geht von "übertragungsgleicher Verpflichtung" der Stadt aus

Die genannten Anforderungen ergeben sich laut LVerfG aus dem die kommunale Selbstverwaltung stützenden Konnexitätsprinzip nach Art. 57 Abs. 2 der Landesverfassung. Dieses gelte nicht nur, wenn eine Gemeinde zu neuen Aufgaben verpflichtet wird, sondern auch dann, wenn eine bereits bestehende Aufgabe derart erweitert wird, dass sie einer erstmaligen Verpflichtung gleichsteht. Eine solche "übertragungsgleiche Verpflichtung" nimmt das Gericht hier an, da die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für den abwehrenden Brandschutz auf einen Bereich außerhalb ihres Gemeindegebietes ausgedehnt wird, für den es zuvor keinerlei kommunale Zuständigkeiten gab.

Auseinanderfallen von Gemeindegebiet und Zuständigkeit verletzt Selbstverwaltungsgarantie nicht

Ohne Erfolg geblieben ist die Rüge, dass schon das Auseinanderfallen von Gemeindegebiet und Zuständigkeit die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verletze und dass es durch den Aufgabenzuwachs an der zu gewährleistenden finanziellen Mindestausstattung der Kommune fehle. Bis zu einer Ausgleichsregelung für die zusätzlichen Kosten bleibe die angegriffene Zuständigkeitserweiterung aber anwendbar, so das LVerfG abschließend, um den Brandschutz im Tunnel sicherzustellen.

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2020.