LVerfG Schleswig-Holstein: INITIATIVE146 nicht als Partei für Landtagswahl anerkannt

Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein hat eine Beschwerde der INITIATIVE146 (INI146) gegen die Nichtanerkennung als Partei verworfen (Beschluss vom 15.03.2017, Az.: LVerfG 2/17). Am 24.02.2017 hatte der Landeswahlausschuss die Vereinigung nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Landtag von Schleswig-Holstein zugelassen.

Nichtanerkennungsbeschwerde erst 2016 neu geschaffen worden

Das Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2016 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Landtagswahl anzuwenden. Das Landesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinn von Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 ParteiG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Nichtanerkennungsbeschwerde hier bereits unzulässig

Das Schleswig-Holsteinische LVerfG hat ausgeführt, dass der INITIATIVE146 (INI146) nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt. Zudem sei die Nichtanerkennungsbeschwerde der INITIATIVE146 (INI146) bereits unzulässig gewesen, weil die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit der ablehnenden Entscheidung des Landeswahlausschusses auseinandergesetzt habe. Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nur über drei Mitglieder und keine ausreichende Organisationsstruktur verfüge und somit die ernsthafte Möglichkeit zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung nicht gegeben sei.

LVerfG SchlH, Beschluss vom 15.03.2017 - 15.03.2017 LVerfG 2/17

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2017.

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