Nichtanerkennungsbeschwerde erst 2016 neu geschaffen worden
Das Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2016 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Landtagswahl anzuwenden. Das Landesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinn von Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 ParteiG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Nichtanerkennungsbeschwerde hier bereits unzulässig
Das Schleswig-Holsteinische LVerfG hat ausgeführt, dass der INITIATIVE146 (INI146) nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt. Zudem sei die Nichtanerkennungsbeschwerde der INITIATIVE146 (INI146) bereits unzulässig gewesen, weil die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit der ablehnenden Entscheidung des Landeswahlausschusses auseinandergesetzt habe. Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nur über drei Mitglieder und keine ausreichende Organisationsstruktur verfüge und somit die ernsthafte Möglichkeit zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung nicht gegeben sei.