Zweckbindung nach Personenzusammenschlussauflösungsgesetz verfassungsgemäß

Die Hansestadt Salzwedel ist mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Zweckbindung nach dem Personenzusammenschlussauflösungsgesetz gescheitert. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat am 17.10.2022 entschieden, dass die angegriffene Zweckbindungsklausel des Gesetzes das Selbstverwaltungsrecht der beschwerdeführenden Gemeinde nicht verletzt.

Keine Verletzung kommunaler Finanzhoheit

Der angegriffene § 2 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt sieht vor, dass die erwirtschafteten Einnahmen aus dem übergegangenen Vermögen (folglich aus den an die Gemeinden übertragenen Grundstücken) für die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Grundstücke verwendet werden müssen. Das LVerfG hat insbesondere entschieden, dass diese Regelung die Gemeinde nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt. Bereits vor der Übertragung der Grundstücke hätten die Gemeinden die Einnahmen aus diesen Grundstücken separat (weil treuhänderisch für die alten Personenzusammenschlüsse) zu verwalten gehabt. Hieran habe sich nichts geändert. Die Vermögensübertragung sei von vornherein nur mit dieser Beschränkung erfolgt. Die Gemeinde habe über die Einnahmen nie frei verfügen können und sei durch die Regelung mithin nicht weiter eingeschränkt worden als sie es bisher war.

Keine finanzielle Kompensation erforderlich

Auch bedarf es gemäß der Urteilsbegründung keiner finanziellen Kompensation für den mit der Bewirtschaftung der Grundstücke verbundenen Verwaltungsaufwand. Denn auch insoweit habe sich durch das Gesetz nichts geändert. Eine Mehrbelastung sei nicht erkennbar, so das LVerfG. In der Vermögensübertragung sei zudem bereits keine Aufgabenübertragung zu sehen, die Voraussetzung für eine finanzielle Kompensation wäre. Denn inhaltlich füge die Unterhaltungspflicht nach der angegriffenen Klausel der Gemeinde nichts hinzu, was ihr nicht zuvor schon (im Rahmen der Vertretung der Personenzusammenschlüsse) oblegen habe.

LVerfG LSA, Entscheidung vom 17.10.2022

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2022.