Zutritt zu Schulgelände nur mit Testungen
22 Landtagsabgeordnete hatten mit einem Normenkontrollantrag insbesondere eine Verletzung der Allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Grundrechte auf Bildung und Informationelle Selbstbestimmung durch § 11 Abs. 9 der (alten) 11. SARS-CoV-2-EindV – die Regelung findet sich auch in der aktuellen 13. SARS-CoV-2-EindV – gerügt. Danach ist Schülern der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Corona-Testung mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und die Tests ein negatives Ergebnis aufweisen. Die Schule muss die Testergebnisse dokumentieren.
LVerfG: Mangels Testzwang kein Grundrechtseingriff
Das LVerfG bewertete den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet und lehnte damit gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Testregelung für Schüler und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung seien verfassungskonform. Die Vorschriften über die Testung griffen nicht in Grundrechte ein, da sie entgegen der Annahme der Antragsteller den Schülern keinen Testzwang auferlegten, sondern die Testung nur zur Voraussetzung für das Betreten des Schulgeländes machten. Schüler, deren Erziehungsberechtigte eine Testung ablehnten, könnten auch ohne Testung durch Lernaufgaben am schulischen Bildungsangebot teilhaben. Die hiermit verbundenen Einschränkungen gegenüber dem Präsenzunterricht, der getesteten Schülern vorbehalten bleibe, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Test-Regelung jedenfalls durch Infektionsschutz gerechtfertigt
Eine Testdurchführung und Datenerhebung im Klassenverband könne zudem durch Selbsttestung und Bestätigung einer negativen Testung vermieden werden. Selbst wenn Eingriffe in Grundrechte vorlägen, wären diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere stellten sie erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz dar, so die Richter abschließend.