Mehrere Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt aus dem Herbst nichtig

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mehrere Regelungen der achten Corona-Landesverordnung, etwa Beschränkungen privater Feiern, das Beherbergungsverbot, das Busreiseverbot und die flächendeckende Schließung von Gaststätten als verfassungswidrig und nichtig eingestuft. Es habe Eingriffe in Grundrechte gegeben, zu denen die Landesregierung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nicht ermächtigt gewesen sei, erklärte das Gericht.

Folgen für anhängige Ordnungswidrigkeitsverfahren 

Direkte Auswirkungen auf die aktuellen Regelungen gibt es einer Gerichtssprecherin zufolge nicht, weil zwischenzeitlich sowohl das Infektionsschutzgesetz wie auch die Landesverordnungen geändert worden seien. Folgen könnte es aber für Ordnungswidrigkeitsverfahren geben, die auf den damals geltenden Regeln beruhten.

Weitere Entscheidungen 

21 Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion sowie ein fraktionsloser Abgeordneter haben sich zudem mit Normenkontrollklagen gegen verschiedene Regelungen aus der achten Corona-Eindämmungsverordnung vom Herbst 2020 gewandt. Mit einem weiteren Beschluss vom 26.03.2021 hat das Landesverfassungsgericht diesen Antrag (Az.: LVG 11/21) über die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe des am selben Tag verkündeten Urteils in dem Verfahren LVG 4/21 Bezug genommen. Die angegriffenen Vorschriften stimmten inhaltlich weitgehend mit den Vorschriften der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung überein, die – teilweise nach Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung – verfassungsgemäß seien. Soweit sie nicht übereinstimmten, milderten sie die beanstandeten Grundrechtseingriffe gegenüber den Grundrechtseingriffen, die sich bereits zur Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung als verfassungsgemäß erwiesen hätten.

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2021 (dpa).