Die in Sachsen-Anhalt geltende Maskenpflicht in Ladengeschäften gilt vorerst weiter. Am 19.08.2020 hat das Verfassungsgericht des Landes einen gegen das Erfordernis der Mund-Nasen-Bedeckung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die möglichen Nachteile einer Aussetzung für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter seien im Rahmen einer Folgenabwägung schwerer zu gewichten, befand das Gericht.
Antragsteller monieren Verletzung ihrer Freiheitsrechte
Die sechs Antragsteller sehen sich durch die Pflicht, in Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, in ihren Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Freizügigkeit verletzt.
Gericht: Mögliche Nachteile für Infektionsschutz überwiegen
Das Gericht hat jetzt aufgrund einer Folgenabwägung entschieden. Die möglichen Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die Allgemeine Handlungsfreiheit, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese. Eine Verletzung der Freizügigkeit hat das Gericht ausgeschlossen.
LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2020 - 21/20 (K 3)
Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.
Aus der Datenbank beck-online
Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ 2020, 180
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