Beschwerde im Zusammenhang mit Abschaffung der Straßenausbaubeiträge erfolglos

Die Stadt Aschersleben ist mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbundenen Finanzierungsregelungen gescheitert. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt entschied gestern, es sei weder das Konnexitätsprinzip (Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LVerfG) noch das Selbstverwaltungsrecht (Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88 Abs. 1 LVerfG) der Beschwerdeführerin verletzt.

Gemeinde rügt Höhe der Kompensierungspauschale

Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht angemessen rügte. Insbesondere hätte der Gesetzgeber nach Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen.

LVerfG: Gesetzgeber durfte Erfahrungswerte der Vergangenheit heranziehen

Das Gericht wies die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Art. 1 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15.12.2020 zurück. Das LVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zurückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) läge belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Falle einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht, so das Gericht.

Vorgaben zum Verteilungsschlüssel moniert

Auch den Verteilungsschlüssel hielt die Beschwerdeführerin für nicht verfassungsgemäß. Statt der Siedlungsflächen hätten die Flächen der in der Baulast der Gemeinden stehenden Verkehrsflächen zugrunde gelegt werden müssen. Auf diese Rüge hin gab das Landesverfassungsgericht Vorgaben zum Verständnis der Norm.

Gericht mahnt Verfassungskonformen Gesetzesvollzug an

Zwar sei die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach der Siedlungsfläche vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, bedürfe jedoch eines verfassungskonformen Gesetzesvollzugs, so die Landesverfassungsrichter. So sei als Siedlungsfläche die um diejenigen Gebiete zu bereinigende Fläche anzusehen, deren Einbeziehung den Straßenausbauaufwand übermäßig verzerrt darstellten; dies gelte vornehmlich für Halden, Bergbaubetrieb oder Tagebau, die große Gebiete umfassten, jedoch keinerlei Straßenausbau begründeten.

Gitta Kharraz, 20. Juli 2022.