Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute einen Eilantrag auf Aussetzung des § 8 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung abgelehnt. Antragsteller im zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die unter anderem Zutrittsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen für Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und Einrichtungen mit Publikumsverkehr enthält.
Mögliche Grundrechtseingriffe in Hauptsacheverfahren zu prüfen
Das Verfassungsgericht hat die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden – als erheblich angesehen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen beziehungsweise wieder ansteigenden Infektionszahlen jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
LVerfG Brandenburg - VfGBbg 5/21 EA
Redaktion beck-aktuell, 29. März 2021.
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OVG Berlin-Brandenburg, Zutrittsbeschränkung für Verkaufsflächen wegen Corona, BeckRS 2020, 35389
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Beschränkung des Zutritts zu Läden auf eine Person pro 20 qm unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.06.2020, becklink 2016532