Geltung zwingenden 2G-Modells in Brandenburg
Nach § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.11.2021 beziehungsweise § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.11.2021 gilt in Brandenburg das zwingende 2G-Modell. Zutritt gibt es also nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen unter anderem zu Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, zu Angeboten körpernaher Dienstleistungen, zu Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, zu Gast- und Beherbergungsstätten, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen. Das gleiche gilt auch für Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern, für Gedenkstätten, Museen und Tierparks. Ausgenommen hiervon sind zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, der Buch-, Zeitschriften- und Tabakwarenhandel, Tankstellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Banken und Sparkassen. Die Einhaltung der 2G-Regelungen ist dabei durch den jeweiligen Veranstalter oder Betreiber sicherzustellen.
Landtagsabgeordnete halten Vorschriften für rechtswidrig
Gegen diese Vorschriften haben sich in dem dem Eilverfahren zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren 23 Mitglieder des Landtags Brandenburg gewandt. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter mehreren Gesichtspunkten. So seien die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Verordnung (§ 28a IfSG) nicht erfüllt. Eine "ernsthafte" Gefahr im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen noch liege sie aktuell vor. Des Weiteren verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit der Menschenwürde gemäß Art. 7 der Landesverfassung.
Eingriff in Berufsfreiheit wegen steigender Infektionszahlen gerechtfertigt
Das VerfG Brandenburg hat den Eilantrag aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit den Zutrittsbeschränkungen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden und Veranstaltern – hat das VerfG als erheblich angesehen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der in den letzten Wochen erheblich angestiegenen Infektionszahlen und der steigenden Auslastung von Intensivbetten jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.