Lufthansa muss für Condor weiter Zubringerflüge erbringen

Lufthansa muss weiterhin Zubringerflüge für Condor-Langestreckenflüge erbringen. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat es der Lufthansa bis auf weiteres untersagt, entsprechende langjährige Kooperationsvereinbarungen mit dem Konkurrenten zu kündigen. Lufthansa habe wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung besondere Pflichten, so die Begründung. Die ursprüngliche Beendigung der Vertragsbeziehung hatte Lufthansa nach Intervention des BKartA mehrmals ausgesetzt, zuletzt befristet bis Ende Oktober.

Lufthansa wegen marktbeherrschender Stellung in der Pflicht

Condor habe einen kartellrechtlichen Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass nur Lufthansa für die zentralen deutschen Drehkreuze in Frankfurt, München und Düsseldorf ein umfassendes Zubringernetz mit Flügen aus Europa anbieten kann. Keine andere Airline verfüge über ein vergleichbar dichtes Zubringernetz. Aufgrund dieser marktbeherrschenden Stellung beim Angebot eines Zubringernetzes unterfalle Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und habe daher gegenüber anderen Marktteilnehmern besondere Pflichten.

BKartA warnt vor schwerwiegenden wirtschaftliche Folgen

Ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb auf den ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenverbindungen sei nur dann möglich, wenn Condor auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen auf Zubringerflüge der Lufthansa zurückgreifen kann. Laut BKartA nehmen 30% bis 40% der Langstreckenpassagiere einen Zubringerflug in Anspruch. Brächen Condor diese Reisenden weg, hätte dies schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und für den Wettbewerb.

Condor erhält auch Zugang zu mehr Buchungsklassen

Damit der Zugangsanspruch auch wirksam umgesetzt werden kann, reiche eine bloße Fortführung der bisherigen Verträge nicht aus. Daher werde Condor Zugang zu mehr Buchungsklassen als bisher bekommen. Zudem werde Condor immer dann Plätze buchen können, wenn die Zubringerflüge noch erhebliche freie Kapazitäten haben. Auch sei es kartellrechtlich unzulässig, dass Lufthansa über Vorgaben für Buchungsklassen, die Condor ihren Passagieren auf der Langstrecke anbieten könne, die Buchungs- und Preissteuerung für Condor einschränke. Die Entscheidung des BKartA sei zwar nicht befristet, enthalte aber einen Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Änderung der Markt- und Wettbewerbsbedingungen.

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2022.