Ackerflächen in Grünland umgewandelt
Der Kläger führte auf einer zuvor intensiv als Landwirtschaft genutzten Fläche von fast elf Hektar ökologische Maßnahmen durch. Die Eigentümerin hatte die Fläche zuvor durch Eintragung in ein sogenanntes Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet. Der Boden sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die Flächen wurden von Dritten gemäht. Dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger Prämien vom Landwirtschaftsamt. Die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse meinte, der Kläger führe landwirtschaftliche Tätigkeiten durch, für die er Versicherungsbeiträge zahlen müsse. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Kasse Berufung ein.
LSG: Mangels "Bodenbewirtschaftung" keine Versicherungspflicht
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte angenommen. Der Kläger sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Seine Arbeiten hätten keine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung dargestellt. Vielmehr sollte die Fläche aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillgelegt werden. Würden ausschließlich den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflegemaßnahmen durchgeführt, bestehe keine Versicherungspflicht.