Leistungskürzung für Asylbewerberin: Einreise wegen Metastasen war Pflichtverletzung
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In der Hoffnung auf eine bessere Behandlung ihres gestreuten Brustkrebses ließ sich eine Armenierin nach Deutschland schleusen. Die für die Behandlung notwendigen Sozialleistungen wurden nun gekürzt: Der Kampf um ihr Leben ist kein Argument. 

Wer nach Deutschland einreist, gerade um dort Sozialleistungen zu beziehen, fällt unter die Kürzungsregelung des § 1a Abs. 2 AsylbLG. Das gilt auch, wenn die angestrebten Sozialleistungen der Behandlung eines Krebsleidens dienen sollen. Dass die medizinische Versorgung im Heimatland schlechter sein kann, gehört laut dem LSG Schleswig-Holstein zum allgemeinen Lebensrisiko (Beschluss vom 27.06.2026 – L 9 AY 28/26 B ER).

Eine armenische Staatsangehörige reiste im September 2024 über einen Schleuser nach Deutschland ein. Sie litt an Brustkrebs, der in Armenien bereits therapiert worden war. Als sich jedoch Metastasen bildeten, hatte sie sich für die Ausreise entschieden – in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung. Während über ihren abgelehnten Asylantrag noch entschieden wird, brachte sie ein weiteres Verfahren zunächst vor das SG Kiel und schließlich zum LSG Schleswig-Holstein.

Der Leistungsträger hatte ihre Leistungen aus dem AsylbLG von den vorgesehenen 460 Euro auf 240 Euro gekürzt. Nach eigenen Angaben war das nun zu wenig, um sich neben der Krebsbehandlung auch noch ausreichend zu ernähren. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheiterte nun jedoch in zweiter Instanz. Die Gerichte erklärten die Kürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG für rechtens.

Sozialleistungen als Hauptmotiv

Das LSG pflichtete der Vorinstanz darin bei, dass die Frau nur nach Deutschland eingereist sei, um Sozialleistungen zu erhalten – das sei ein Kürzungsgrund nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Vordergründig sei es ihr zwar darum gegangen, eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Sie habe aber sicher gewusst, dass sie dafür Sozialleistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen müsse.

Damit sei die Erlangung von Sozialleistungen das "prägende Motiv" für die Einreise gewesen, wenngleich es dabei nicht um Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gegangen sei, sondern um Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG. Da nicht nach der Art der Leistungen zu unterscheiden sei, stehe das der Annahme nicht entgegen, dass sie mit direktem Vorsatz zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist sei (Dolus directus 2. Grades).

"Pflichtwidrig", auch ohne Schuld

Auch die nötige Pflichtwidrigkeit bejahte der 9. Senat des LSG. Die Frau hatte argumentiert, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, alles Mögliche zur Rettung ihres eigenen Lebens zu tun. Das LSG maß dem indes keine Bedeutung bei. Das AsylbLG fordere lediglich eine Pflichtverletzung, nicht etwa einen Schuldvorwurf. Im Gegensatz zu § 1a Abs. 4 AsylbLG – die Regelung zu Leistungsberechtigten, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist – lasse sich ein solches Erfordernis in § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht hineinlesen. Denn die Einreise zu Sozialleistungszwecken sei schon per se pflichtwidrig.

Selbst wenn man eine persönliche Vorwerfbarkeit fordere, entfalle diese nicht grundsätzlich in Fällen, in denen es um die Rettung des eigenen Lebens gehe. Zur Illustration führte der Senat den entschuldigenden Notstand des § 35 Abs. 1 S. 2 StGB an, der Menschen unter Umständen ebenso dazu zwinge, Gefahren für das eigene Leben hinzunehmen. Es gehöre insofern zum "allgemeinen Lebensrisiko", dass die medizinische Versorgung im Heimatland im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland schlechter sei. Dass dieses Risiko hinzunehmen sei, zeige schon § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG, der eine Abschiebung ausdrücklich auch erlaube, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht "gleichwertig" sei.

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2026 - L 9 AY 28/26 B ER

Redaktion beck-aktuell, tbh, 31. März 2026.

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