In einem Berufungsverfahren, in dem es um eine Erwerbsminderungsrente ging, wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Das vom Sachverständigen abgelieferte Gutachten fiel mit sechs Seiten schmal, die von ihm dafür geltend gemachten Kosten hoch aus: Gut 1.100 Euro (9 Stunden à 120 Euro) berechnete er. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte ihm den Betrag auf 781 Euro (8,5 St. à 90 Euro). Der Sachverständige bestand auf dem vollen Betrag und beantragte die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Die Staatskasse forderte eine richterliche Herabsetzung auf 646 Euro, sie hielt nur einen Zeitaufwand von 7 Stunden für gerechtfertigt.
Das LSG-Schleswig-Holstein befand allerdings das Rentengutachten für völlig unbrauchbar und versagte dem Sachverständigen komplett die Vergütung (Beschluss vom 11.03.2025 - L 5 SF 57/24 E). Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG erhält ein Sachverständiger für eine mangelhafte Leistung "eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist". Das Rentengutachten sei aber eine "grundlegend mangelbehaftete", im Rentenstreit unverwertbare Leistung gewesen, so das LSG.
Unbrauchbar sei ein Gutachten dann, wenn es "aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel nicht verwertbar ist und es deshalb von dem Gericht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann". So liege es hier angesichts "gravierender Schwächen" des Gutachtens in Aufbau, Form und Inhalt. Das LSG benennt allgemeine Maßstäbe, die dabei an – insbesondere medizinische –Sachverständigengutachten anzulegen sind. Bei psychiatrischen Sachverständigengutachten seien zudem die besonderen Begutachtungsanforderungen in den Leitlinien der Fachgesellschaften zu beachten. Gemessen daran stelle das Rentengutachten eine für "die gerichtliche Verwertung gänzlich unbrauchbare Leistung" dar.
Auch § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG half dem Sachverständigen nicht. Danach gilt eine Leistung als verwertbar, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt. Hier sei das Gutachten im Rentenstreit aber nicht berücksichtigt worden.