Eine Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug. Sie leidet an einer Lähmung beider Arme und Beine, die durch eine frühkindliche Schädigung des Gehirns verursacht wurde und ihre Bewegungen dauerhaft einschränkt. Als mögliche Unterstützung sollte der spezielle Anzug dienen, der aus einer Jacke und einer Hose mit 58 Elektroden besteht. Diese wirken auf die Nerven und stimulieren die Muskeln, um verkrampfte Partien zu entspannen, geschwächte zu stärken und das natürliche Gleichgewicht wiederherzustellen. Nach Darstellung der Frau könnte der Anzug so ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren und auch das Gehen sowie das Greifen von Gegenständen erleichtern.
Das LSG Sachsen lehnte einen Anspruch der Frau gegenüber der Krankenkasse jedoch ab. Nach Angaben des Herstellers sei der Anzug in erster Linie ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, weil er durch Elektrostimulation direkt auf den Körper einwirke. Bei solchen Hilfsmitteln komme es laut Gericht darauf an, ob die Behandlung als "neu" im Sinne von § 135 Abs. 1 SGB V einzustufen ist (Urteil vom 23.07.2025 – L 1 KR 151/24).
Demnach dürften neue Methoden nur eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuvor eine Empfehlung abgegeben habe. Diese müsse bestätigen, dass diagnostischer und therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gegeben seien – auch im Vergleich zu bereits von den Krankenkassen übernommenen Methoden – und zwar nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung.
Da eine solche Empfehlung für den Neuromodulationsanzug nicht vorlege, habe die Krankenkasse die Versorgung ablehnen dürfen, so die Richterinnen und Richter. Ob der Anzug der Frau im konkreten Fall tatsächlich helfen könnte, war laut Gericht aus Rechtsgründen nicht zu prüfen gewesen. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.


