Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber, besteht daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, stellt das Landessozialgericht Sachsen klar. Es schließt sich damit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2002 (Az.: B 1 AL 59/01 R) an.

Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Bezugs von Urlaubsabgeltung

Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, stellt das LSG Sachsen klar. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III verliere, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Dies gelte allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehe nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.

LSG Sachsen, Urteil vom 09.06.2022 - L 3 AL 151/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2022.