Ein Vorarbeiter war auf einer Baustelle tätig. Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank er Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Nasenbeinbruch zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken, sondern gehöre zum privaten Lebensbereich, argumentierte sie. Auch das erstinstanzlich zuständige SG folgte dieser Sichtweise.
LSG Sachsen-Anhalt: Kaffee diente Arbeitszwecken
Das LSG Sachsen-Anhalt bewertete den Vorfall anders. Nach § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Der bloße Konsum von Speisen und Getränken falle zwar grundsätzlich nicht darunter, wenn lediglich ein Grundbedürfnis wie Durst gestillt werde. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient, so das Gericht (Urteil vom 22. Mai 2025 - L 6 U 45/23).
Entscheidend sei, dass der Kaffee während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung getrunken worden sei. Der gemeinsame Konsum habe die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert, erklärten die Richterinnen und Richter. Zudem habe das Getränk zur Wachsamkeit und besseren Konzentration beigetragen – Aspekte, die dem betrieblichen Interesse dienen. Der Arbeitgeber habe dies auch bewusst gefördert und sich teils selbst um die Kaffeeversorgung gekümmert. Der Fall unterscheide sich daher wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit, so die Richterinnen und Richter, die die Revision zum BSG zuließen.