Die Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall, bei dem der damals 15-Jährige sich ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zuzog, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das LSG Sachsen-Anhalt pflichtet ihr bei (Urteil vom 27.03.2025 – L 6 U 36/24).
Es liege kein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Der Unfall habe sich nicht auf dem "Schulweg" ereignet. Dieser umfasse nur den unmittelbaren Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule, den der Schüler mit dem Abstecher zum Feld unterbrochen habe.
Keine schulische Veranlassung – kein Versicherungsschutz
Zwar sehe § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII den Versicherungsschutz auch für die Beschaffung von Arbeitsgeräten vor – und die Sonnenblume sei ein solches "Arbeitsgerät" gewesen, so das Gericht. Doch dieser greife nur, wenn die Handlung auf Veranlassung der Schule erfolgt wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Entscheidend war aus Sicht des LSG, dass das Holen der Sonnenblume nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fiel. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Den Schülerinnen und Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, "ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen". Auch allgemeine Hinweise der Lehrkraft, solches Material könne sich positiv auf die Note auswirken, reichten nicht aus, erklärte das Gericht. Den Unterschied zwischen einem Hinweis und einer Anweisung könne ein 15-Jähriger erkennen. Zudem habe es sich bei dem Sonnenblumenfeld um ein fremdes Privatgrundstück gehandelt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LSG ließ die Revision zum BSG zu.