Ein Mann hatte im Jahr 2012 in Berlin einen Gebrauchtwagenhändler aufgesucht, mit dem er geschäftlich verbunden war. Dort kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der Baseballschläger, Eisenstangen und schließlich eine Schusswaffe zum Einsatz kamen. Mehrere Personen wurden verletzt, der Mann erlitt eine Schusswunde am Oberschenkel. Fünf Jahre später beantragte er Leistungen nach dem damals geltenden Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er gab an, seit dem Angriff unter körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden.
Nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 OEG) erhalten Opfer vorsätzlicher Gewalttaten auf Antrag staatliche Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) – etwa Behandlungsleistungen oder eine Beschädigtenrente. Nach § 2 OEG entfällt der Anspruch jedoch, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag des Mannes ab, das SG bestätigte die Entscheidung. Auch die Berufung blieb nun erfolglos.
Keine Entschädigung außerhalb der staatlichen Gemeinschaft
Das LSG stellte zunächst fest, dass der Mann grundsätzlich Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG war. Ein Anspruch auf Versorgung bestehe jedoch trotzdem nicht, weil die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen sei, weil sie unbillig wäre. Das Gericht führte aus, eine solche Unbilligkeit liege regelmäßig vor, wenn sich eine Person durch ihre Beteiligung an kriminellen Aktivitäten bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stelle (Urteil vom 08.05.2025 – L 4 VE 4/24).
Wer etwa als Zuhälter, Rauschgifthändler oder in vergleichbarer Weise in einem kriminellen Umfeld agiere, könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit für die Folgen solcher Auseinandersetzungen aus öffentlichen Mitteln aufkomme, so die Richterinnen und Richter.
Zur Überzeugung des LSG in Halle gehörte der Mann einem solchen Milieu an. So sei er, ebenso wie andere Beteiligte, bereits polizeibekannt gewesen. Außerdem habe er nach dem Vorfall – wie eine Telefonüberwachung ergeben habe – nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und stattdessen versucht, die Angelegenheit selbst zu regeln – ein Verhalten, das nach Auffassung des Gerichts typisch für kriminelle Milieus sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er außerdem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass ein Auftragskiller auf ihn angesetzt gewesen sei. Bei diesen Ausführungen habe er ein "szenetypisches Fachwissen" an den Tag gelegt, so die Richterinnen und Richter.


