Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern unberücksichtigt gelassen
Der Landkreis hatte bei der statistischen Erhebung der Mietpreise im Kreisgebiet, die den Grenzwerten für die Jahre 2011 bis 2014 zugrunde lag, keine Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern berücksichtigt. Das LSG bemängelt, dass dadurch ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unberücksichtigt geblieben sei. Denn 58% aller Wohnungen im Landkreis befänden sich in Ein- und Zweifamilienhäusern. Für das ländlich geprägte Kreisgebiet sei es typisch, in Häusern zu wohnen, die nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Die vom Landkreis festgelegten Grenzwerte für die Jahre 2011 bis 2014 beruhten deshalb trotz einer Überarbeitung im März 2019 nicht auf einem sogenannten schlüssigen Konzept und seien nicht anzuwenden. Stattdessen hätten die Leistungsberechtigten nach der Entscheidung einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlich angefallenen Wohnkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem Wohngeldgesetz und einem zusätzlichen Aufschlag von 10% ergibt. Dies betreffe allerdings nur Fälle, in denen noch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für den betroffenen Zeitraum anhängig sind.