Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anzuerkennen

Meniskusschäden bei einem Profifußballer, der mehrere Jahre als Profi gespielt hat, sind als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Das für eine Anerkennung erforderliche Maß der Belastung sei hier erfüllt. Eine Anerkennung als Berufskrankheit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Meniskusschaden nur an einem Kniegelenk auftritt.

Profifußballer begehrte Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit

Der Kläger spielte von 1981 an als Profifußballer für den 1. FC Kaiserslautern und Eintracht Frankfurt. 1986 wurden bei ihm Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Er begehrte die Feststellung der Schäden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Anerkennungsfähig sind danach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die begehrte Feststellung ab. Nach Klageabweisung durch das Sozialgericht Speyer ging der Kläger in Berufung.

LSG: Für Anerkennung erforderliches Belastungsmaß bei Profifußballer gegeben

Die Berufung hatte Erfolg. Der Senat hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball sei durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen könnten. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung könne eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher sei das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 - L 2 U 78/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2023.