LSG Rheinland-Pfalz: Keine Arbeitsvermittlung in eine "Rotlichtbar"

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene Online-Portal "Jobbörse" einzustellen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.01.2017 entschieden (Az.: L 1 AL 67/15, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Diese werden durch sogenannte Empfangsdamen betreut, die unter anderem Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, allerdings selbst nicht als Prostituierte tätig sein dürfen. Verbunden durch eine ab 20 Uhr geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin auch weiterhin betrieben wird. Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Klägerin meldete sich bei dem Portal "Jobbörse" an, für das in den Nutzungsbedingungen das Einstellen von Angeboten im erotischen, pornografischen und Prostitutionsgewerbe untersagt ist, und stellte Arbeitsangebote für Empfangs- und Bardamen ein. Daraufhin löschte die beklagte Bundesagentur für Arbeit nicht nur die einzelnen Angebote, sondern deaktivierte auch den Account. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein.

Gemeinwohl rechtfertigt Ausschluss erotiknaher Dienstleistungen

Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage verurteilte das Gericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei. Das LSG hat nun auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen. Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals.

Sanktionen im Fall einer Nichtbewerbung unangemessen

Zudem mache die Beklagte gegenüber Arbeitsuchenden bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge und drohe gegebenenfalls auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung an. Letzteres sei im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden.

Prostitution kein gesellschaftlich voll akzeptierter Beruf

Auch der gesellschaftliche Wandel habe nämlich noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Auch durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 01.07.2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz seien lediglich der Schutz der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der Bordellbetreiber, so dass aus diesen nicht abgeleitet werden könne, dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017 - L 1 AL 67/15

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2017.