Unfallversicherung zahlt bei chronischer Erschöpfung nach Lebendnierenspende

Wer einem Angehörigen eine Niere spendet und danach unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der ursächliche Zusammenhang des Spätschadens mit der Organspende müsse aufgrund einer gesetzlichen Vermutung nicht nachgewiesen werden.

Spenderin musste berufliche Tätigkeit aufgeben

Die Klägerin in dem Fall hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden soll erhöht werden

Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG überwiegend zurückgewiesen. Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das SGB VII aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. 

Gegenbeweis nicht erbracht

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung waren nach Ansicht des LSG hier erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis sei nicht geführt worden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20% mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2023 - L 3 U 233/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2023.