Beeinträchtigung nach Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Autoinflammatorischer Prozess nach Grippeschutzimpfung

Der Kläger ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die unter anderem die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm unter anderem ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Mangels arbeitsvertraglicher Impfverpflichtung kein Arbeitsunfall

Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021 - L 2 U 159/20

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2021.