Pflegebedürftiger zog in separates Zimmer einer ambulant betreuten Wohngruppe
Der Kläger – ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe I – bezog Pflegehilfe. Er mietete in einem Haus für ambulant betreutes Wohnen, das für gemeinschaftliches Wohnen gedacht ist, ein in der ersten Etage befindliches Zimmer mit Einbauküche und separatem Badezimmer an. Hierfür beantragte er Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen im Sinne von § 38a SGB XI. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da mit Blick auf den Umstand, dass sich die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage befinden, keine gemeinsame Wohnung vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht ab. Der Kläger legte Berufung ein.
LSG: Kläger stehen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen zu
Das Landessozialgericht hat der Berufung des Klägers nunmehr stattgegeben und festgestellt, dass ihm zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen zustehen. Es liege eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38a SGB XI vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbstständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden.
Etage des Klägers gehört zur gemeinsamen Wohnung
Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbstständig in ihren Zimmern zu leben.
Wohnen ist vorliegend vom Zweck gemeinschaftlicher pflegerischer Versorgung getragen
Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.