Eine Hausarztpraxis beschäftigte eine medizinische Fachangestellte (MFA) von April bis Oktober 2023 zwei Stunden wöchentlich und zahlte ihr dafür 80 Euro pro Monat. Dabei übte die MFA nach dem Arbeitsvertrag schon zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügige Beschäftigung in der Praxis aus. In dem streitigen Zeitraum zahlte die Praxis für die MFA Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung 900 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach.
Die Klage der Praxis dagegen hatte wie schon vor dem SG auch beim LSG keinen Erfolg: Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die zweite sei voll versicherungspflichtig. Denn übe ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, sei nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine einzige dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Das sei hier die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit in der Praxis begonnene geringfügige Beschäftigung (Urteil vom 25.10.2023 - L 8 BA 194/21).
Die Praxis habe die MFA-Beschäftigungen außerdem gekannt. Die fehlerhafte Beurteilung hier sei nicht gleichzusetzen mit dem Fall, dass ein Arbeitgeber unverschuldet von einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nichts weiß. Das LSG unterstreicht, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege. Etwaige Fehlbeurteilungen oder Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Es sei Sache des Arbeitgebers, sich bei sachkundigen Personen und Stellen zu informieren. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.