§ 272 SGB V – die Vorschrift über den Finanzausgleich 2021 – sei eine zulässige Maßnahme zur solidarischen Finanzierung im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen des Bundesgesetzgebers, erklärte das Gericht. Man habe auch nicht gegen die Trennung von Sozialversicherungsfinanzen und allgemeinen Staatsausgaben (Art. 87 Abs. 2 GG) verstoßen: Es handele sich beim Finanzausgleich 2021 um einen reinen Transfer innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen – nicht um eine Umleitung von Beitragsgeldern in den Staatshaushalt, so die Richterinnen und Richter des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL).
Eine Krankenkasse hatte gegen die Heranziehung ihrer Finanzreserven zum Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherheit geklagt – ohne Erfolg.
Verfassungsgemäßer Spielraum bei der Finanzierung der GKV
Vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen (Art. 87 Abs. 2 GG), schreibe das Grundgesetz dem Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur internen Organisation der Sozialversicherungsträger vor, solange deren Status gewahrt bleibe, so das LSG.
Der Finanzausgleich diene außerdem der Umverteilung von Beitragseinnahmen zur Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes – und somit dem Ziel einer gerechten Verteilung der Beitragslast unter den Versicherten. Mitglieder einer bestimmten Krankenkasse hätten mit ihren Beiträgen nicht nur die Aufgaben der eigenen Kasse, sondern, soweit Ausgleichspflichten im Sinne des § 272 SGB V bestehen, auch Aufgaben anderer Kassen mitzufinanzieren, erklärten die Richterinnen und Richter. Sie haben die Revision zugelassen.