Eilanträge auf Gewährung eines Mehrbedarfes für FFP2-Masken erfolglos
Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter beziehungsweise vom kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung. Vorinstanzlich wurden die Eilanträge abgelehnt. Die Antragsteller legten Beschwerde ein. Das LSG hat nunmehr auch die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung der Masken beziehungswiese auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II und § 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt.
Kein besonderer Mehrbedarf erkennbar
Ein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar, so das Gericht weiter. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich der Leistungsberechtigten. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchutzV. Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen.
Kostentragung für FFP2-Masken aus dem Regelbedarf zumutbar
Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sogenannte "OP-Masken", die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die 0,10 bis 0,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen beanspruchen.