Angemessene Unterkunftskosten in zwei Schritten zu ermitteln
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehungsweise § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Abstrakt abgemessene Kosten in mehrstufigem Verfahren zu bestimmen
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt laut LSG in einem mehrstufigen Verfahren. Erstens sei die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen, zweitens der angemessene Wohnungsstandard. Drittens müsse die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt werden. Viertens gelte es dann, die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, sei es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.
Konzepte der Stadt Duisburg und mehrerer Landkreise bestätigt
Im einzelnen hat das LSG die Konzepte des Hochsauerlandkreises (Urteile vom 13.01.2022; Az.: L 19 AS 2083/18, BeckRS 2022, 2959 sowie vom 10.03.2021, Az.: L 12 AS 1846/17, BeckRS 2021, 48048 und L 12 AS 809/18, BeckRS 2021, 18720) der Stadt Duisburg (Urteil vom 09.12.2021, Az.: L 7 AS 1790/20 ZVW, BeckRS 2021, 47657), des Kreises Minden-Lübbecke ( Urteile vom 15.11.2021, Az.: L 20 SO 266/18, BeckRS 2021, 42359 und vom 06.09.2021, Az.: L 20 SO 308/18, BeckRS 2021, 33951) und des Ennepe-Ruhr-Kreises (Urteil vom 26.11.2021, Az.: L 21 AS 1617/18, BeckRS 2021, 45587) bestätigt.