Busfahrer verliert Unfallversicherung bei persönlichem Streit mit Radfahrer

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als "Waffe" gegen einen Fahrradfahrer ein und kommt es daraufhin zu einer körperlichen Auseinandersetzung, liegt kein Arbeitsunfall vor. Mit der Einlassung auf einen persönlichen Streit außerhalb des Busses werde der Boden der versicherten Tätigkeit verlassen, entschied das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen mit Urteil vom 28.09.2020 und bestätigte damit die Vorinstanz.

Busfahrer verletzte sich bei Streit mit Radfahrer 

Der Kläger ging am Unfalltag 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitt, nachdem ihm sein Gegner in den Rücken gesprungen war. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Der Kläger legte Berufung ein.

LSG bestätigt Vorinstanz: Kein Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit

Das Landessozialgericht hat nun auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als ihm der Radfahrer in den Rücken gesprungen sei, einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Kläger solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe

Kläger hat “Boden“ der versicherten Tätigkeit verlassen

Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Kläger aber dadurch verlassen, dass er den Bus als "Waffe" gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Klägers geendet habe. Der Kläger habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2020 - L 17 U 626/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2021.