Kurzarbeitergeld auch bei Pizzeria-Eröffnung in Pandemie

Die Eröffnung eines Restaurants während der Corona-Pandemie schließt einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht aus. Dies gilt nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen zumindest dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht absehbar war, dass Gaststätten geschlossen werden würden.

Ein Mann eröffnete im Oktober 2020 eine Pizzeria. Ab dem 2. November 2020 durften Restaurants im "Lockdown light" nicht mehr öffnen. Der Gastwirt vereinbarte mit seinen Angestellten Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit erkannte keinen Arbeitsausfall an – was die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschloss.

Der Inhaber der Pizzeria wehrte sich erfolgreich. Zwar lehnte das LSG – anders als die Vorinstanz – es ab, die Bundesagentur zur Leistung zu verurteilen. Denn angefochten sei hier lediglich der Anerkennungsbescheid auf der ersten Stufe des Bewilligungsverfahrens. Die Bundesagentur müsse aber feststellen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall sowie die übrigen betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 vorliegen, so das LSG (Urteil vom 30.10.2023 – L 20 AL 174/22).

Der erhebliche Arbeitsausfall sei auch nicht nach §§ 95, 96 SGB III vermeidbar gewesen. Der Mann habe trotz der weltweiten Pandemie nicht von vornherein von der Betriebsgründung absehen müssen. Er habe ihn rechtlich bindende Handlungen zur Restauranteröffnung ab August 2020 vorgenommen, zum Beispiel Arbeitsverträge abgeschlossen und Sanitär- und Heizungsarbeiten ausführen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen müssen.

Die Risiken für eine Betriebseröffnung seien allenfalls vage gewesen – ihm dies vorzuhalten verkenne, dass die Menschheit und auch die administrativen und politischen Entscheidungsträger 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hätten. Weder ließen Presseverlautbarungen des späteren Gesundheitsministers Karl Lauterbach im August 2020 noch die von der Bundeskanzlerin mit den Spitzen der Länderregierungen am 29.09.2020 abgestimmte Hotspot-Strategie darauf schließen, dass Restaurants geschlossen werden würden. Selbst das Robert Koch-Institut habe noch am 23.10.2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2023 - L 20 AL 174/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. Januar 2024.