Kurzarbeitergeld war zunächst bewilligt worden
Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Mitarbeiter sind einer sogenannten Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit als Antragsgegnerin die Einführung von Kurzarbeit in Folge der Ausbreitung von COVID-19 und der damit verbundenen Auswirkungen für die Luftfahrtbranche an. Die Antragsgegnerin bewilligte den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld unter anderem in der Annahme eines glaubhaft gemachten erheblichen Arbeitsausfalls dem Grunde nach. Später hob sie diesen Anerkennungsbescheid wieder auf. Die Antragstellerin habe keinen Betrieb in Deutschland, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe.
Anerkennungsbescheid gilt bis auf Weiteres
Das SG Köln hatte in erster Instanz auf den Eilantrag der Antragstellerin festgestellt, dass ihr Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, bei der Erteilung der Leistungsbescheide bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Anerkennungsbescheid zugrunde zu legen (BeckRS 2020, 21809). Dies hat nun das LSG bestätigt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Bundesagentur für Arbeit hätte Betriebssitzfrage vertieft prüfen müssen
Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf das mögliche Fehlen der betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des § 97 SGB III berufen, so das LSG. Denn die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Anzeige keinen unzutreffenden Sachverhalt geschildert. Insofern könne nicht allein auf die Angaben im Antragsformular abgestellt werden. Dort habe die Antragstellerin zwar einen einheitlichen Betrieb in Deutschland für alle Standorte unter Angabe des Sitzes ihrer Lohnabrechnungsstelle angegeben. Der Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit sowie die Anzeige über Arbeitsausfall seien von ihr jedoch jeweils auf Malta unterzeichnet worden. Auch deuteten bereits der Name der Antragstellerin und der Schriftverkehr auf einen Auslandsbezug hin, der zu einer - von der Antragsgegnerin versäumten - vertieften Prüfung Anlass gegeben hätte.