Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen an Düsseldorfer Schulen rechtswidrig

Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung an Düsseldorfer Schulen sind unzulässig. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und ein durchgeführtes Vergabeverfahren für rechtswidrig erklärt. Die Ausschreibung verstoße gegen Vorgaben des SGB XII, das vorrangige differenzierte Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe enthalte.

Zuschlag erging an Wettbewerber der Kläger

Im Jahr 2016 führte die beklagte Stadt Düsseldorf als Trägerin der Eingliederungshilfe ein öffentliches Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung durch. Den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhielten zwei Wettbewerber, die fortan Leistungen für die Schuljahre 2016/2017 bis 2020/2021 auf Kosten der Beklagten erbringen durften. Die Kläger, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, hatten bis dahin selbst Schulbegleitungen in Düsseldorf auf Grundlage von Verträgen mit der Beklagten geleistet. Sie waren nach der Zuschlagserteilung faktisch von weiteren Schulbegleitungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgeschlossen. Das SG wies die Klage der Verbände ab. Dagegen legten sie Berufung ein.

LSG: Vergabeverfahren verstößt gegen SGB XII

Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung rechtswidrig waren. Die Ausschreibung verstoße gegen Vorgaben des SGB XII, das vorrangige differenzierte Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe enthalte. Diese Vorgaben dürften durch ein Ausschreibungsverfahren nicht umgangen werden. Das Vergabeverfahren verstoße insbesondere gegen den Grundsatz der pluralen Angebots- und Trägervielfalt und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Dieses werde in unzulässiger Weise beschnitten, wenn die Auswahl der Leistungserbringer auf wenige Ausschreibungsgewinner reduziert und den leistungsberechtigten Kindern bzw. ihren Eltern kein Entscheidungsspielraum mehr belassen werde, welche Schulbegleiter sie auswählen. Die Kläger hätten keine oder nur noch geringe Chancen, um am Wettbewerb teilzunehmen. Weder das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beklagten noch die Regelungen zum europäischen Vergaberecht würden durch das aus dem Sozialgesetzbuch resultierende Ausschreibungsverbot tangiert. Die vom LSG zugelassene Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 8 SO 12/22 R anhängig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2022 - L 12 SO 227/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2022.