Vergabe von Schulbegleitung gestoppt

Die Ausschreibung von Schulbegleitung als Teilhabeleistung für behinderte Kinder ist sozialrechtlich nicht zulässig. Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit rechtskräftigem Eilbeschluss vom 26.01.2022. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe.

Teilhabeleistung für behinderte Kinder

Kinder haben einen Anspruch auf Schulbegleitung, wenn diese behinderungsbedingt erforderlich ist, um ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Seit einigen Jahren wird die Trägerschaft von Schulbegleitungen in Düsseldorf öffentlich ausgeschrieben. In einem Vergabeverfahren erhalten einzelne Träger einen "Zuschlag", mit dem ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande kommt. Der Träger, der die Ausschreibung gewinnt, stellt einen "Pool" von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern zusammen, die in den nächsten 2-4 Jahren die Schulbegleitung durchführen. Andere Anbieter werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen beauftragt, was faktisch nur noch selten geschieht.

Eilantrag gegen die Vergabe von Schulbegleitungen

In einem Eilverfahren hatte ein kirchlicher Anbieter geltend gemacht, dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine Vergabe von sozialen Dienstleistungen - hierzu gehören Schulbegleitungen - sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vergabe an einen einzelnen Träger führe tatsächlich dazu, dass andere Träger ihre Kapazitäten abbauten. Dies verstoße gegen die sozialrechtlich gewünschte Trägervielfalt und beeinträchtige das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder mit Behinderung beziehungsweise ihrer Eltern. Außerdem verletze es die Berufsfreiheit der anderen Anbieter. Nachdem das Sozialgericht den Eilantrag zurückwies, legte der Antragsteller Beschwerde ein.

LSG: Ausschreibung von Schulbegleitung sozialrechtlich nicht gestattet

Das Landessozialgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Erteilung des Zuschlags untersagt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, weil es sich nicht um eine vergaberechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Fragestellung handele. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet. Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe. Die Wohlfahrtsverbände und die Träger der Eingliederungshilfe hätten sich zudem in einem Landesrahmenvertrag verpflichtet, Vergabeverfahren zu unterlassen und mit allen geeigneten Anbietern Einzelverträge zu schließen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - L 9 SO 12/22 B ER

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2022.