Kommune sollte 1.567 Euro erstatten
Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.567 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe.
Erste Instanz: Kosten teilweise zu erstatten
Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
LSG: Erforderliche Verpflichtung fehlt
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das LSG hat sich ihrer Rechtsauffassung angeschlossen. Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.
Weder zivil- noch öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
Die Verpflichtung ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten. Denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.