Sachverhalt
Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller leidet nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Er wird von seinem Arzt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz mit "Medizinal-Cannabis" zur Schmerzbekämpfung versorgt. Ob die Krankenkasse hierfür in einem bestimmten Mindestumfang leistungspflichtig ist, ist Gegenstand eines anderen Rechtsstreites. Das städtische Sozialamt wollte die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94g Cannabisblüten zu jeweils 1566,36 Euro nicht übernehmen. Das Sozialgericht gab der Klage im Eilverfahren statt. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass zur Cannabis-Therapie keine Alternativen bestünden. Das Sozialamt legte Rechtsmittel ein.
LSG: Kein Anspruch des Klägers wegen vorrangiger und zumutbarer Behandlungsalternative
Das Landessozialgericht hat dem Sozialamt auf dessen Beschwerde hin Recht gegeben und die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Ungeachtet der Problematik, ob die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten überhaupt in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung falle, bestehe eine vorrangige und zumutbare Behandlungsalternative, die von der Krankenkasse zu erbringen sei. Für die Schmerzerkrankung des Antragstellers stehe eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie zur Verfügung, die bislang nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Befürwortung einer Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt "geradezu verantwortungslos".