SGB-II-Leistungen für neugeborenes Kind einer Mutter mit humanitärem Aufenthaltstitel

Greift für eine drittstaatsangehörige Mutter wegen eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Rückausnahme vom dreimonatigen SGB-II-Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II, gilt dies auch für ein neugeborenes Kind, sodass dieses ab Geburt Anspruch auf SGB-II-Leistungen hat. Dies hat Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf die Gesetzessystematik und den Regelungszweck entschieden.

Streit um SGB-II-Leistungen

Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Jobcenter Köln wehrt sich dagegen, der Klägerin SGB II-Leistungen auch für die ersten drei Lebensmonate gewähren zu müssen - ohne Erfolg. Der Anspruch der Klägerin bestehe schon ab Geburt, entschied nach dem SG nun auch das LSG im Berufungsverfahren.

LSG: Anspruch bereits ab Geburt

Zwar seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sowohl Ausländerinnen und Ausländer, die - wie die Mutter der Klägerin als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige - weder Arbeitnehmende oder Selbständige noch aufgrund § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt seien, als auch deren Familienangehörige - wie die Klägerin - für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von SGB-II-Leistungen ausgenommen.

Rückausnahme vom Leistungsausschluss greift auch für Neugeborenes

Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter habe zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt, sodass sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf die Klägerin zu übertragen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber aus seiner Systematik, dem Zweck der Regelung sowie den Gesetzgebungsmaterialien.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022 - L 12 AS 1323/19

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2022.