Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für Trans­port­fah­rer ohne ei­ge­nes Fahr­zeug

Wer ohne ei­ge­nes Fahr­zeug Trans­port­fahr­ten für ein Trans­port­un­ter­neh­men er­bringt, ist grund­sätz­lich ab­hän­gig be­schäf­tigt und nicht selbst­stän­dig tätig. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len am 22.06.2020 ent­schie­den. An­ders als vom Klä­ger an­ge­nom­men, komme dem Feh­len eines ei­ge­nen Fahr­zeugs bei der Ab­gren­zung von ab­hän­gi­ger Be­schäf­ti­gung und Selbst­stän­dig­keit eine mehr­fa­che In­di­z­wir­kung zu.

Fahr­ten zu pau­scha­len Ta­ges­sät­zen

Der Klä­ger ist selbst­stän­di­ger Land­wirt. Da­ne­ben führ­te er für das bei­ge­la­de­ne Trans­port­un­ter­neh­men und ver­schie­de­ne an­de­re Auf­trag­ge­ber Trans­port­fahr­ten durch. Diese er­folg­ten un­re­gel­mä­ßig für zu­meist we­ni­ge Tage zu pau­scha­len Ta­ges­sät­zen. Stets nutz­te der Klä­ger einen im Ei­gen­tum des Trans­port­un­ter­neh­mens ste­hen­den oder von die­sem an­ge­mie­te­ten Lkw. Der be­klag­te Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger stell­te im Rah­men eines Be­triebs­prü­fungs­ver­fah­rens die Ver­si­che­rungs­pflicht des Klä­gers in sei­ner Tä­tig­keit als Kraft­fah­rer (zu­letzt nur noch) in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung fest. Seine hier­ge­gen ge­rich­te­te Klage vor dem So­zi­al­ge­richt Det­mold blieb er­folg­los.

Feh­len ei­ge­nen Fahr­zeugs spricht gegen selbst­stän­di­ge Tä­tig­keit

Das LSG hat die Be­ru­fung des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen. Trans­port­fahr­ten setz­ten re­gel­mä­ßig und ganz we­sent­lich das Vor­han­den­sein und die Nut­zung eines Trans­port­fahr­zeugs vor­aus. Ver­fü­ge ein im Trans­port­ge­wer­be tä­ti­ger Auf­trag­neh­mer nicht über ein ei­ge­nes Fahr­zeug, son­dern werde ihm die­ses kos­ten­frei vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung ge­stellt, spre­che dies ma­ß­geb­lich gegen eine selbst­stän­di­ge Tä­tig­keit.

Mehr­fa­che In­di­z­wir­kung für Ab­gren­zung

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers komme dem feh­len­den ei­ge­nen Fahr­zeug bei der Ab­gren­zung von ab­hän­gi­ger Be­schäf­ti­gung und Selbst­stän­dig­keit eine mehr­fa­che In­di­z­wir­kung zu: Zum einen ziehe die hier­aus re­sul­tie­ren­de not­wen­di­ge Nut­zung des Be­triebs­mit­tels des Auf­trag­ge­bers eine Ein­glie­de­rung in des­sen Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on nach sich. Zum an­de­ren liege das In­ves­ti­ti­ons­ri­si­ko als Indiz für eine selbst­stän­di­ge Tä­tig­keit beim Auf­trag­ge­ber und ge­ra­de nicht beim Auf­trag­neh­mer. Dar­über hin­aus könne der Auf­trag­neh­mer man­gels ei­ge­nen Fahr­zeugs keine un­ter­neh­me­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­räu­me für eine an­der­wei­ti­ge Tä­tig­keit am Markt des Wa­ren­trans­ports au­ßer­halb einer ab­hän­gi­gen Be­schäf­ti­gung als Trans­port­fah­rer nut­zen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2020 - .06.2020 L 8

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2020.

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