SGB-II-Leistungen nach Verlustfeststellung abgelehnt
Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem VG. Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterbewilligung von SGB-II-Leistungen ab. Ein Eilantrag der Antragsteller hatte vor dem Sozialgericht Dortmund Erfolg. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.
LSG: Verlustfeststellung lässt gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entfallen
Das LSG hat nun die Ablehnung bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen. Die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung unter anderem des 21. Senates halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Suspensiveffekt der Klage lässt rechtmäßigen Aufenthalt nicht wiederaufleben
Zwar seien die Verlustfeststellungen aufgrund der Klageerhebung vor dem VG bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlustfeststellungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.