LSG Nordrhein-Westfalen: Krankenkasse muss sich mit Wahltarifen in gesetzlichem Rahmen halten

Die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife überschreiten größtenteils den gesetzlichen Rahmen, weil die angebotenen Zusatzleistungen den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf eine Klage der Continentale Krankenversicherung a.G. entschieden. Es liege ein unzulässiger Eingriff in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil vor, so das Urteil vom 14.06.2018 (Az.: L 16 KR 251/14).

AOK Rheinland/Hamburg führte neue Wahltarife ein

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 hat der Gesetzgeber den Krankenkassen die Befugnis eingeräumt, in ihren Satzungen vorzusehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Die beklagte AOK Rheinland/Hamburg führte daraufhin neue Tarife zur Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und später für Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen ein.

Private Krankenversicherung klagte

Die Continentale Krankenversicherung a.G. hat daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, der Beklagten das Angebot dieser Versicherungsleistungen im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund hat sie Berufung eingelegt, die weit überwiegend erfolgreich gewesen ist.

LSG: Angebotene Kostenerstattungstarife für Zusatzleistungen unzulässig

Das LSG hat festgestellt, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form der streitigen Kostenerstattungstarife für Zusatzleistungen – mit Ausnahme von Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit und häuslichen Krankenpflege – anzubieten. Grundsätzlich sei es den Krankenkassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Gebotene und verfassungsmäßig Zulässige hinaus Leistungen zu erbringen. Mit dem Angebot ihrer Wahltarife habe die Beklagte teilweise den Rahmen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten und in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil eingegriffen. Daraus folge der Unterlassungsanspruch der Klägerin, was im Berufungsverfahren zum überwiegenden Erfolg ihrer Klage führte. Das LSG hat die Revision zugelassen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2018 - L 16 KR 251/14

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2018.