Hartz IV-Empfängerin begehrte höhere Unterkunftskosten
Die Klägerin begehrte als Arbeitslosengeld II-Bezieherin von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe ist eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Das SG wies die Klage ab.
LSG: Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig
Das LSG hat das SG-Urteil bestätigt und die die Berufung zurückgewiesen. Im Fall der Klägerin seien die Unterkunftskosten bereits abstrakt unangemessen. Das ab August 2013 geltende, von der Firma Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei schlüssig. Es erfülle die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Bildung räumlich unverbundener Wohnungsmarkttypen im Hochsauerlandkreis zulässig
Insbesondere sei aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- oder Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen mit gleichem Preisniveau (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden seien. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stelle eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewege sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.