LSG Nordrhein-Westfalen: Kita-Randzeitenbetreuung auf eigene Rechnung durch Tagespflegerin nicht sozialversicherungspflichtig

Erhält eine Tagespflegerin die Möglichkeit in einer städtischen Kita auf eigene Rechnung eine Randzeitenbetreuung jenseits der üblichen Öffnungszeiten durchzuführen, stellt dies keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation noch eine Weisungsgebundenheit vorliegt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19.09.2018 entschieden (Az.: L 8 R 800/16, BeckRS 2018, 39766)

Stadt räumte Tagespflegerin Möglichkeit zur Randzeitenbetreuung in der Kita ein

Die klagende Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine sogenannte Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gemäß § 22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte.

Rententräger stufte Randzeitenbetreuung als versicherungspflichtige Tätigkeit ein

Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer "Verbindlichen Erklärung" zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Beigeladenen und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen und der Klägerin bestanden insoweit nicht. Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das Sozialgericht Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an.

LSG: Tätigkeit der Tagespflegerin in der Randzeitbetreuung nicht versicherungspflichtig

Das Landessozialgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Tätigkeit der Tagespflegerin in der Randzeitbetreuung sei nicht versicherungspflichtig. In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung.

Vereinbarung enthielt keine arbeitsvertragstypischen Regelungen

Die maßgeblichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe die Beigeladene mit der Klägerin einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2018 - L 8 R 800/16

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2019.

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