LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Ersatz-Erstattung von Schülerfahrtkosten durch Jobcenter

Das Jobcenter muss monatliche Schülerbeförderungskosten nicht erstatten, wenn diese grundsätzlich von einem anderen Träger übernommen würden. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 10.01.2019 (Az.: L 7 AS 783/15) klargestellt. Das Jobcenter könne nicht in Reserve in Anspruch genommen werden, wenn Zahlungen eines anderen Trägers etwa wegen Fristversäumnisses ausgeblieben seien.

Streit um 36,40 Euro pro Monat

Die Klägerinnen im zugrundeliegenden Fall bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie begehrten von dem beklagten Jobcenter die Übernahme ihrer monatlichen Schülerbeförderungskosten in Höhe von je 36,40 Euro als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II in der Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2014. Bei der von ihnen besuchten Fördergrundschule beziehungsweise Grundschule handelte es sich jeweils um die räumlich nächstgelegene Schule.

Bildungs- und Teilhabeleistungen sollen Lücken im Bedarfsdeckungssystem schließen

Das LSG entschied jetzt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Schülerbeförderungskosten haben. Zwar sehe § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB II einen neben dem Regelbedarf gesondert zu berücksichtigenden Bildungs- und Teilhabebedarf für Schülerbeförderungskosten vor. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber nicht, SGB-II-Leistungsbeziehern ein Wahlrecht einzuräumen, gegen welchen Träger sie einen Anspruch geltend machen wollen. Denn die Bildungs- und Teilhabeleistungen sollten lediglich Lücken im Bedarfsdeckungssystem schließen. Dort wo diese Lücken nicht bestünden, fehle es an der Notwendigkeit, den SGB-II-Träger zu Leistungen zu verpflichten. Der Anspruch auf Schülerbeförderungskosten sei daher ausgeschlossen, wenn diese von Dritten übernommen würden.

Auf tatsächliche Auszahlung der Leistungen kommt es nicht an

Bei einem Schulweg, der die zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteige oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar sei, übernehme bereits der Schulträger die Fahrtkosten nach Maßgabe der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO NRW). Dabei sei es unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem etwaigen Härtefallbedarf ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung stehe, auch wenn etwa – wie im Fall der Klägerinnen – wegen eines fehlenden Antrags oder Versäumung einer Antragsfrist Leistungen nach der SchfkVO NRW tatsächlich nicht gezahlt würden.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 - L 7 AS 783/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2019.

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