Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

Eine Arbeitslose, die eine berufliche Weiterbildung mit einer zweiteiligen Abschlussprüfung erfolgreich abschließt und dafür eine Prämie der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt bekommen hat, hat keinen Anspruch auf eine weitere Prämie für das Bestehen des ersten Prüfungsteils. Ein solcher Anspruch setze eine Zwischenprüfung voraus, die hier nicht stattgefunden habe, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Prämie für zweiteilige Abschlussprüfung

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung – wie vom Lehrplan vorgesehen – in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro aus. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln blieben erfolglos.

Teil einer Abschlussprüfung ist keine Zwischenprüfung

Nun hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer weiteren Prämie. Denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der erste Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Mangels gesetzgeberischen Willens keine analoge Anwendung

Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des ersten Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem ersten Teil und dem Beginn des zweiten Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten. Das LSG hat aber die Revision zugelassen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020 - L 20 AL 53/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2021.

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