Afghanischer Asylbewerber war länger untergetaucht
Der Antragsteller ist ein afghanischer Asylbewerber, der sich nach Anordnung der Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde begab. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemeinschaftsunterkunft unter und gewährte ihm - wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl - Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischenzeitlich den Aufenthaltsort gewechselt. Der Antragsteller erhob Klage und ersuchte vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz. Gegen die Ablehnung seines Eilantrags legte er Beschwerde ein.
Rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
Das Landessozialgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei.
Antragsteller gab Aufenthaltsort über längeren Zeitraum nicht bekannt
Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift sei - vergleichbar einem Untertauchen - auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde. Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten.