Kein Arbeitslosengeld bei Pflege der Mutter

Pflegetätigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise an einen Bezug von SGB-III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und den Anspruch eines Mannes auf Arbeitslosengeld während der Pflege seiner Mutter verneint.

Streit um Anspruch auf Arbeitslosengeld für Pflegezeiten

Bereits die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld abgelehnt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und deshalb die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Arbeitslosengeld bezogen.

LSG: Mangels Anbindung an Arbeitslosenversicherung kein Anspruch

Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem nicht mehr gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.

Neu versicherungspflichtige Pflegetätigkeit muss "unmittelbar" anschließen

Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort "künftig" hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) – nach dem Gesetzeswortlaut "unmittelbar" – anschließe.

Vorliegend keine Versicherungspflicht durch Pflege der Mutter

Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben. Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2021 - L 20 AL 69/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2022.