Conterganrente nicht auf SGB-II-Leistungen anrechenbar

Zahlungen aus einer Conterganrente bleiben laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu. Die Conterganrente sei infolgedessen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse auch zur Deckung existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.

Klage gegen Jobcenter erfolgreich

Die Klägerin im konkreten Fall bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 119 m². Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehnsweise SGB-II-Leistungen. Vor dem SG Köln machte sie erfolgreich höhere Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen, die Revision wurde aber zugelassen.

Conterganrente muss nicht eingesetzt werden

Das LSG stellte klar, dass der Klägerin unter anderem ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zustehe und sie diesen auch nicht aus eigenen Mitteln decken müsse. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen außer Betracht, da sie im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen darstelle, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Diese Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) sei damit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden, so das LSG in Essen.

Auch Eigentumswohnung nicht einsetzbar

Die Klägerin muss laut LSG auch ihre Eigentumswohnung - ungeachtet der Größe - nicht einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinn von § 12 Abs. 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2020 - L 6 AS 1651/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2021.